Seit dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung für eingespeisten Solarstrom schweizweit nach dem Referenzmarktpreis des Bundes. Im April 2026 lag dieser bei 2.30 Rappen pro Kilowattstunde, während ein durchschnittlicher Haushalt für bezogenen Strom 27.7 Rappen bezahlt. Diese Differenz ist der eigentliche Ertrag einer Photovoltaikanlage. Dieser Beitrag zeigt mit offiziellen Zahlen, wie gross der Hebel ist, in welcher Reihenfolge man ihn nutzt und wo Eigenverbrauchsoptimierung ehrlicherweise nichts bringt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Referenzmarktpreis für Photovoltaik lag im 1. Quartal 2026 bei 10.27 Rp./kWh, im 2. Quartal bei 3.90 Rp./kWh. Der Monatswert April 2026: 2.30 Rp./kWh.
- Es gibt eine gesetzliche Minimalvergütung, aber in mehreren Varianten: 6 Rp./kWh unter 30 kW, 6.2 Rp./kWh für Volleinspeiser ab 30 kW. Für Anlagen ab 30 kW mit Eigenverbrauch gilt nur eine anteilsmässige Absicherung: 6 Rp./kWh für die ersten 30 kW und 0 Rp./kWh für alles darüber. Ab 150 kW entfällt sie ganz.
- Der Bezugspreis liegt 2026 im Median bei 27.7 Rp./kWh (Haushaltsprofil H4). Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit rund viereinhalb- bis zwölfmal mehr wert als eine eingespeiste: viereinhalbfach gegenüber der Untergrenze von 6 Rp., zwölffach gegenüber dem Marktpreis vom April 2026.
- Ohne Massnahmen nutzt ein Einfamilienhaus rund 30 % seines Solarstroms selbst. Mit gesteuerten Verbrauchern rund 50 %, mit Batteriespeicher bis zu 70 %.
- Ab 1. Januar 2027 richtet sich die Vergütung nach dem stündlichen Day-Ahead-Spotpreis. Die Minimalvergütung wird dann keine Preisuntergrenze pro Stunde mehr sein, sondern eine nachträgliche Prämie auf den Quartalsschnitt. Übergangsfrist für Anlagen ohne intelligentes Messsystem: bis 31. Dezember 2027.
Was sich 2026 rechtlich verändert hat
Bis Ende 2025 legte jeder Verteilnetzbetreiber seinen Rückliefertarif weitgehend selbst fest. Die Spannweite war entsprechend gross und für Anlagenbetreiber kaum planbar. Mit dem Stromgesetz, das die Stimmbevölkerung im Juni 2024 angenommen hat, und dem zweiten Verordnungspaket des Bundesrats gilt seit dem 1. Januar 2026 eine schweizweit harmonisierte Logik.
Konkret: Können sich Netzbetreiber und Produzent nicht individuell über die Vergütung einigen, richtet sich diese nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung (Art. 15 EnG, Art. 12 Abs. 1 EnV). Diesen Referenzmarktpreis berechnet das Bundesamt für Energie aus den Day-Ahead-Preisen für das Marktgebiet Schweiz, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der jeweiligen Technologie. Er wird jeweils bis zum zehnten Arbeitstag nach Quartalsende publiziert, also rückwirkend.
Das ist der entscheidende Punkt: Der Preis wird nach der Photovoltaik-Produktion gewichtet. Solarstrom wird also genau dann bewertet, wenn besonders viel Solarstrom im Netz ist. Damit ist der Kannibalisierungseffekt direkt in die Vergütungsformel eingebaut.
Vier Punkte, die in der Praxis am meisten auslösen
- Minimalvergütung als Untergrenze, nicht als Tarif. Für Anlagen unter 150 kW gibt es eine gesetzliche Minimalvergütung. Sie steht derzeit in Art. 12 Abs. 1bis EnV und wird per 1. Januar 2027 inhaltlich unverändert in den neuen Art. 12a EnV überführt (eingefügt durch die Verordnung vom 27. Mai 2026, AS 2026 298). Wer heute Tarifblätter vergleicht, findet deshalb beide Fundstellen; gemeint ist dasselbe. Wichtiger als die Nummer: Es gibt nicht eine, sondern drei Fälle für Photovoltaik, und die verbreitete Formel «180 geteilt durch die Anlagenleistung» steht so gar nicht im Gesetz (Details unten).
- Herkunftsnachweise sind eine separate Position. Für jede eingespeiste Kilowattstunde entsteht ein Herkunftsnachweis, der zusätzlich vergütet werden kann, in der Regel im niedrigen einstelligen Rappenbereich, bei einzelnen Netzbetreibern auch über 3 Rp./kWh (die BKW zahlt für «naturemade star»-zertifizierte Anlagen 3.5 Rp./kWh). Das ist eine Verhandlungssache, keine gesetzliche Zusicherung, und Herkunftsnachweise sind von der Minimalvergütung ausdrücklich ausgenommen.
- Bis 3 % der Jahresproduktion dürfen unentschädigt abgeregelt werden. Netzbetreiber können am Anschlusspunkt einspeiseseitig eingreifen (Art. 19c StromVV). Eine Begrenzung auf 70 % der nominalen DC-Leistung führt laut Swissolar zu einem Ertragsverlust von unter 3 %, sofern die abgeregelte Energie selbst verbraucht oder gespeichert werden kann. Wer das nicht kann, verliert sie.
- Speicher werden netzseitig entlastet. Speicher ohne Endverbrauch sind seit 2025 vom Netznutzungsentgelt befreit. Seit dem 1. Januar 2026 können Betreiber von Speichern mit Endverbrauch die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für die Menge beantragen, die aus dem Netz geladen und später wieder eingespeist wird (Art. 18d StromVV). Voraussetzung ist ein Messsystem, das diese Mengen eindeutig ausweist.
Die Rückliefervergütung ist kein Förderinstrument mehr, sondern ein Marktpreis. Sie kann steigen und sinken. Wer eine Anlage heute rechnet, sollte deshalb nicht mit einem festen Einspeisetarif kalkulieren, sondern mit einer Bandbreite, und den Eigenverbrauch als die stabile Grösse behandeln.
Ebenfalls im Auge behalten: Die Rechtslage hat sich 2026 zweimal geändert. Am 1. Januar 2026 trat das zweite Verordnungspaket zum Stromgesetz in Kraft, am 1. Juli 2026 eine weitere Revision. Merkblätter und Tarifblätter, die im Umlauf sind, zitieren deshalb teils noch die alten Artikelnummern.
Wie weit die Schere 2026 aufgegangen ist
Die folgenden Werte sind keine Schätzungen, sondern die offiziell publizierten Referenzmarktpreise für Photovoltaik des Bundesamts für Energie für das erste Halbjahr 2026. Sie zeigen etwas, das in einer Jahresbetrachtung untergeht: Die Vergütung bricht genau in den Monaten ein, in denen eine Photovoltaikanlage am meisten produziert.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der Preis für Solarstrom war im April rund fünfeinhalb Mal tiefer als im Januar. Zweitens: Im gesamten zweiten Quartal lag der Referenzmarktpreis mit 3.90 Rp./kWh unter der Minimalvergütung von 6 Rp./kWh. Für Anlagen unter 30 kW hat die gesetzliche Untergrenze also gegriffen und die Vergütung um mehr als die Hälfte angehoben. Für grössere Anlagen greift sie deutlich schwächer.
Was im Verordnungstext wirklich steht
Praktisch alle Merkblätter erklären die Minimalvergütung mit der Formel «180 geteilt durch die Anlagenleistung in kW». Das Ergebnis stimmt, die Formel selbst steht aber nicht im Gesetz. Der Verordnungstext unterscheidet vier Fälle für Anlagen unter 150 kW und arbeitet bei einer davon nicht mit einem Durchschnittssatz, sondern anteilsmässig nach Leistungsblöcken:
- Sämtliche Photovoltaikanlagen unter 30 kW: 6 Rp./kWh, mit oder ohne Eigenverbrauch.
- Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch ab 30 kW: anteilsmässig, nämlich 6 Rp./kWh für die ersten 30 Kilowatt Leistung und 0 Rp./kWh für jedes Kilowatt darüber.
- Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab 30 kW: 6.2 Rp./kWh, unabhängig von der Grösse.
- Wasserkraftanlagen unter 150 kW: 12 Rp./kWh.
Die Blocklogik im zweiten Fall erklärt besser, was tatsächlich passiert, als jede Formel: Abgesichert ist immer nur ein Sockel von 30 Kilowatt. Über die gesamte Anlagenleistung gemittelt ergibt das den bekannten Wert: bei 60 kW sind es (30 × 6) geteilt durch 60, also 3 Rp./kWh. Je grösser die Anlage, desto stärker verdünnt sich dieser Sockel über die ganze Einspeisemenge. Für die Leistung oberhalb von 30 Kilowatt garantiert die Verordnung ausdrücklich null Rappen.
Zwei Begriffe entscheiden dabei über die Einordnung. Als Anlage «ohne Eigenverbrauch» gilt eine solche, die ausschliesslich ins Netz einspeist. Und die Leistung bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung, nicht nach der Wechselrichterleistung. Eine grosse Anlage künstlich in mehrere kleine aufzuteilen, um unter die 30-Kilowatt-Grenze zu kommen, ist laut ElCom unzulässig.
| Photovoltaikanlage | Abgesichert ist | Untergrenze je kWh |
Wirksam vergütet |
Es gilt |
|---|---|---|---|---|
| unter 30 kWmit oder ohne Eigenverbrauch | die ganze Anlage | 6.00 Rp. | 6.00 Rp. | Untergrenze |
| 60 kWmit Eigenverbrauch | nur die ersten 30 kW | 3.00 Rp. | 3.90 Rp. | Marktpreis |
| 90 kWmit Eigenverbrauch | nur die ersten 30 kW | 2.00 Rp. | 3.90 Rp. | Marktpreis |
| 120 kWmit Eigenverbrauch | nur die ersten 30 kW | 1.50 Rp. | 3.90 Rp. | Marktpreis |
| 149 kWmit Eigenverbrauch | nur die ersten 30 kW | 1.21 Rp. | 3.90 Rp. | Marktpreis |
| 30 bis 150 kWohne Eigenverbrauch, Volleinspeisung | die ganze Anlage | 6.20 Rp. | 6.20 Rp. | Untergrenze |
| ab 150 kWunabhängig vom Eigenverbrauch | nichts | keine | 3.90 Rp. | Marktpreis |
Auf den ersten Blick wirkt die Zeile zur Volleinspeisung widersprüchlich: Eine 120-kW-Anlage ohne Eigenverbrauch erhält mit 6.20 Rp./kWh eine viermal höhere Untergrenze als dieselbe Anlage mit Eigenverbrauch (1.50 Rp./kWh). Der Grund ist die Logik der Referenzanlagen: Die Minimalvergütung soll sicherstellen, dass sich eine Anlage über ihre Lebensdauer amortisiert. Bei einer Anlage mit Eigenverbrauch rechnet der Verordnungsgeber den vermiedenen Strombezug bereits als Ertrag mit ein und braucht deshalb weniger Absicherung über die Einspeisung. Bei einer Volleinspeiseanlage fehlt dieser Ertrag, entsprechend höher liegt die Untergrenze.
Das ist mehr als eine Rechenfeinheit. Es heisst: Der Gesetzgeber setzt den Eigenverbrauch bei Anlagen über 30 kW voraus. Wer eine 120-kW-Anlage mit Eigenverbrauch betreibt und diesen Eigenverbrauch nicht aktiv optimiert, verliert nicht nur Ertrag. Er fällt hinter die Annahme zurück, auf der seine gesetzliche Absicherung überhaupt berechnet wurde. Und ab 150 kW gibt es keine Untergrenze mehr, weder für Volleinspeiser noch für Eigenverbraucher.
Die Untergrenze je kWh ist ein Mittelwert über die ganze Anlage: Der abgesicherte Sockel von 30 Kilowatt verteilt sich auf die gesamte eingespeiste Menge. Verglichen wird mit dem Referenzmarktpreis für Photovoltaik von 3.90 Rp./kWh im 2. Quartal 2026. Für Wasserkraftanlagen gelten eine eigene Untergrenze von 12 Rp./kWh und ein eigener Referenzmarktpreis.
Der HebelWas eine verschobene Kilowattstunde wert ist
Die entscheidende Kennzahl ist nicht der Strompreis und nicht die Vergütung, sondern die Differenz zwischen beiden. Sie beschreibt, was Sie verdienen, wenn Sie eine Kilowattstunde vom Netz weg in den eigenen Verbrauch verschieben.
| Position | Rp./kWh | Grundlage |
|---|---|---|
| Bezugspreis Haushalt (Median 2026) | 27.70 | ElCom, Profil H4 |
| − Rückliefervergütung, Jahresmittel Modellannahme | −7.00 | BFE-Werte Q1/Q2 2026 + Minimalvergütung 6 Rp. |
| Wert jeder verschobenen Kilowattstunde | 20.70 | Differenz |
Der Jahresmittelwert ist produktionsgewichtet gerechnet, nicht als einfacher Durchschnitt. Angesetzt sind die typischen Quartalsanteile einer Schweizer Anlage (15 % im Q1, 37 % im Q2, 34 % im Q3 und 14 % im Q4) und folgende Vergütungen: Q1 der publizierte Referenzmarktpreis von 10.27 Rp., Q2 die greifende Untergrenze von 6 Rp. (Marktpreis 3.90 Rp.), Q3 ebenfalls 6 Rp. und Q4 angenommene 8 Rp. Das ergibt 6.9 Rp./kWh; gerechnet wird unten mit gerundet 7 Rp./kWh für eine Anlage unter 30 kW.
Für eine Anlage, bei der die Untergrenze nicht greift, etwa 120 kW mit Eigenverbrauch und damit 1.5 Rp. Untergrenze, ergibt dieselbe Rechnung mit den reinen Marktpreisen (Q2 3.90 Rp., Q3 angenommen 4.5 Rp.) nur 5.6 Rp./kWh. Q3 und Q4 2026 waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht publiziert; die aktuellen Werte finden Sie jeweils beim BFE [1].
20.7 Rappen pro Kilowattstunde klingen abstrakt. In einem Einfamilienhaus mit einer 12-kWp-Anlage geht es um rund 2'000 bis 4'000 Kilowattstunden pro Jahr, die man realistisch verschieben kann, also um 400 bis 800 Franken jährlich. Bei einem Gewerbebetrieb mit 120 kWp und einem taglastigen Verbrauchsprofil bewegen wir uns schnell im vierstelligen bis fünfstelligen Bereich pro Jahr. Und im Unterschied zu einem Einspeisetarif ist dieser Ertrag nicht von einem Marktpreis abhängig, den Sie nicht beeinflussen können.
In der PraxisLastverschiebung: ein Tag im Detail
Eigenverbrauchsoptimierung ist kein Produkt, sondern eine Reihenfolge von Entscheidungen. Am klarsten wird das im Tagesverlauf. Die beiden folgenden Grafiken zeigen denselben sonnigen Sommertag im selben Einfamilienhaus, einmal ohne und einmal mit Steuerung und Speicher.
Die Ausgangslage: 12 kWp, Wärmepumpe, Elektroauto
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Photovoltaikanlage | 12 kWp |
| Produktion an diesem Tag | 51.7 kWh |
| Verbrauch an diesem Tag (Haushalt, Warmwasser, Wärmepumpe, 14 kWh Ladung) | 40.3 kWh |
| Batteriespeicher (nur Variante B) | 15 kWh, 5 kW Ladeleistung |
| Round-Trip-Wirkungsgrad des Speichers | 90 % |
Bemerkenswert ist nicht, dass wenig selbst verbraucht wird. Bemerkenswert ist, dass es kaum Zufall ist. Warmwasserladung um sechs Uhr morgens, Elektroauto ab Feierabend, Wärmepumpe nach Vorlauftemperatur statt nach Sonnenstand: Das sind Standardeinstellungen, nicht Fehler. Sie stammen aus einer Zeit, in der Niedertarif nachts galt und Einspeisung gut vergütet wurde. Beides gilt nicht mehr.
Variante B: dieselbe Anlage, andere Reihenfolge
In der zweiten Variante ändert sich an der Hardware auf dem Dach nichts. Verschoben werden nur drei Verbraucher (Warmwasser, Wärmepumpe und Ladevorgang) plus ein 15-kWh-Speicher für den Abend.
Ein Autarkiegrad von 97 % ist das Ergebnis eines sonnigen Sommertags, nicht das Jahresergebnis. Im Dezember produziert dieselbe Anlage einen Bruchteil, während die Wärmepumpe ihr Maximum zieht. Ein Batteriespeicher verschiebt Stunden, nicht Jahreszeiten. Wer Ihnen Jahresautarkie im hohen Bereich verspricht, rechnet mit Sommertagen. Wir rechnen unten mit Jahreswerten.
Wie sieht Ihr Tagesverlauf aus? Ohne Lastgangdaten ist jede Eigenverbrauchsrechnung geraten. Wir messen Ihre Erzeugung und Ihren Verbrauch in Viertelstundenwerten und zeigen Ihnen, wo bei Ihnen konkret Geld liegt, bevor Sie in Hardware investieren.
Lastganganalyse anfragenFünf Stufen, und warum die Batterie nicht die erste ist
In der Beratung erleben wir häufig, dass der Speicher als erste Massnahme angefragt wird. Wirtschaftlich ist das selten die beste Reihenfolge. Die günstigsten Kilowattstunden holt man mit Steuerung, nicht mit Kapazität.
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Voraussetzung
Messen, bevor man investiert
Viertelstundenwerte für Erzeugung und Verbrauch, mindestens über die vier Jahreszeiten hinweg. Ohne Lastgang ist jede Dimensionierung eine Vermutung, und Vermutungen führen systematisch zu grossen Speichern. Kosten: gering. Wirkung: bestimmt alles Weitere.
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Bester Hebel pro Franken
Flexible Verbraucher in die Sonnenstunden legen
Warmwasser, Wärmepumpe, Ladestation, Umwälzpumpen, Kälteanlagen, Trocknungsprozesse. Diese Lasten sind zeitlich verschiebbar, ohne dass jemand einen Komfortverlust merkt. Ein Energiemanagementsystem, das Prognose, Erzeugung und Verbrauch zusammenbringt, kostet einen Bruchteil eines Speichers und hebt den Eigenverbrauchsgrad typischerweise von rund 30 auf rund 50 Prozent.
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Danach
Speicher richtig dimensionieren
Erst wenn die verschiebbaren Lasten ausgeschöpft sind, zeigt der Lastgang, wie viel Kapazität wirklich zyklisiert wird. Faustregeln wie «1 kWh pro kWp» sind Startpunkte, keine Auslegung. Ein zu grosser Speicher ist der häufigste vermeidbare Fehler: Er kostet voll und arbeitet halb.
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Wenn mehrere Parteien beteiligt sind
Gemeinschaft: ZEV, virtueller ZEV oder LEG
Der beste Speicher ist ein Nachbar, der gerade Strom braucht. Seit dem 1. Januar 2026 erlaubt die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) den Handel über das öffentliche Netz innerhalb derselben Gemeinde, mit einem Rabatt von 40 Prozent auf die Netznutzung, oder 20 Prozent, wenn mehrere Transformatorstationen beteiligt sind (Art. 19h StromVV).
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Laufend
Tarife und Betrieb überprüfen
Netzbetreiber beginnen, dynamische Bezugs- und Abnahmetarife anzubieten. Ab 2027 wird die Einspeisung stündlich bewertet. Wer messtechnisch und steuerungsseitig vorbereitet ist, kann darauf reagieren; wer nicht, nimmt den Durchschnitt.
Was die Stufen über ein Jahr gerechnet bringen
Dieselbe Anlage wie oben, aber jetzt über zwölf Monate statt über einen Sommertag: 12 kWp mit 12'000 kWh Jahresproduktion, 12'000 kWh Jahresverbrauch inklusive Wärmepumpe und Elektroauto, Bezugspreis 27.7 Rp./kWh, Einspeisevergütung 7 Rp./kWh.
| Stufe 0 | Stufen 1 und 2 | Stufe 3 | |
|---|---|---|---|
| Eigenverbrauchsgrad | 30 % | 48 % | 65 % |
| Selbst verbraucht | 3'600 kWh | 5'760 kWh | 7'800 kWh |
| Eingespeist | 8'400 kWh | 6'240 kWh | 4'000 kWh |
| Vermiedener Bezug zu 27.7 Rp. | CHF 997 | CHF 1'596 | CHF 2'161 |
| Einspeiseerlös zu 7 Rp. | CHF 588 | CHF 437 | CHF 280 |
| Jahresertrag | CHF 1'585 | CHF 2'032 | CHF 2'441 |
| Mehrertrag gegenüber Stufe 0 | CHF 447 | CHF 855 |
Ein 15-kWh-Heimspeicher kostet laut Swissolar-Batteriemonitor 2026 in der Schweiz rund 8'800 Franken inklusive Installation, gut ein Viertel weniger als im Vorjahr. Der zusätzliche Ertrag von rund 408 Franken pro Jahr aus dem obigen Beispiel ergibt eine einfache Rückzahldauer von rund 21 Jahren, mehr als die typische Garantiedauer von zehn Jahren. Über den Eigenverbrauch allein ist der Heimspeicher im Median-Tarifgebiet also noch nicht selbsttragend.
Er wird es, wenn mehrere dieser Punkte zusammenkommen: ein Netzgebiet mit einem Bezugspreis deutlich über dem Median von 27.7 Rp./kWh (die Spannweite zwischen den Schweizer Netzgebieten beträgt mehrere Rappen), ein dynamischer Tarif ab 2027, mit dem der Speicher auch günstig aus dem Netz laden kann, eine Leistungskomponente im Netztarif, ein Notstrombedarf mit tatsächlichem Wert, oder eine Gemeinschaftslösung, in der der Speicher besser ausgelastet wird. Und er wird kleiner: Ein 10-kWh-Speicher liefert einen grossen Teil des Nutzens zu deutlich tieferen Kosten.
Wo der Hebel deutlich grösser ist
Bei gewerblichen Anlagen kippt die Rechnung. Erstens weil die Minimalvergütung mit zunehmender Anlagengrösse gegen Null geht. Zweitens weil das Verbrauchsprofil oft taglastig ist: Produktion, Kälte, Lüftung und Büro laufen dann, wenn die Sonne scheint. Und drittens, weil bei Kunden mit Leistungsmessung eine zweite Kostenkomponente dazukommt, die im Haushalt fehlt: der Leistungstarif.
Netzbetreiber verrechnen bei Leistungsmessung nicht nur die bezogene Energie, sondern auch die höchste gemessene Viertelstundenleistung im Abrechnungszeitraum. Eine einzige unglücklich zusammenfallende Viertelstunde, in der Kompressor, Ladestation und Lüftung gleichzeitig laufen, bestimmt die Rechnung für den ganzen Monat.
Beispielrechnung Gewerbe
Betrieb mit 120 kWp Photovoltaik, 200'000 kWh Jahresverbrauch, taglastiges Profil, Leistungsmessung. Annahmen: Bezugspreis 22 Rp./kWh, Einspeisevergütung 5.6 Rp./kWh (Minimalvergütung bei 120 kW nur 1.5 Rp./kWh, greift also nicht), Leistungstarif 8 Fr. pro kW und Monat. Die 5.6 Rp. sind derselbe produktionsgewichtete Jahreswert wie oben, nur ohne wirkende Untergrenze.
| Position | Vorher | Mit EMS und 100-kWh-Speicher | Wirkung pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Eigenverbrauchsgrad | 70 % | 85 % | |
| Selbst verbrauchte Energie | 84'000 kWh | 102'000 kWh | +18'000 kWh |
| Wert der Verschiebung (16.4 Rp./kWh) | CHF 2'950 | ||
| Höchste Bezugsleistung | 80 kW | 55 kW | −25 kW |
| Leistungskosten (8 Fr./kW/Monat) | CHF 7'680 | CHF 5'280 | CHF 2'400 |
| Summe | rund CHF 5'350 |
Ein Nebeneffekt, den man bei dieser Anlagengrösse kennen muss: Weil der Betrieb Eigenverbrauch hat, liegt seine Untergrenze bei 1.50 Rp./kWh statt bei 6.20 Rp./kWh. Das ist kein Grund, auf Eigenverbrauch zu verzichten: bei 16.4 Rp. Differenz pro verschobener Kilowattstunde wäre das absurd. Es heisst aber: Die Einspeisung ist für diesen Betrieb wirtschaftlich fast irrelevant. Der gesamte Business Case liegt im Eigenverbrauch und in der Lastspitze.
Der Leistungstarif variiert von Netzbetreiber zu Netzbetreiber erheblich. In der Praxis begegnen uns Werte von wenigen Franken bis über 15 Franken pro Kilowatt und Monat. Genau deshalb ist die erste Aufgabe nicht die Auswahl eines Speichers, sondern das Lesen des eigenen Tarifblatts. In Gebieten mit hohem Leistungspreis kann Peak Shaving den grösseren Teil des Business Case tragen; in Gebieten mit tiefem Leistungspreis trägt ihn die Eigenverbrauchsoptimierung.
Mehrfamilienhaus und Areal: die Gemeinschaft als Speicher
In einem Mehrfamilienhaus liegt der Hebel weniger in der Autarkie als in der Verteilung. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) und deren virtuelle Variante bündeln den Verbrauch mehrerer Parteien hinter einem Messpunkt. Der Solarstrom trifft damit auf ein deutlich gleichmässigeres Lastprofil und wird ohne jede Batterie besser genutzt. Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft erweitert das seit 2026 über die Parzellengrenze hinaus auf das Gemeindegebiet.
Eine Einordnung mit Augenmass: Die Beträge sind in kleinen Konstellationen überschaubar. Ein Beispiel eines Netzbetreibers rechnet für eine kleine LEG aus einem Einfamilienhaus mit Anlage und einem abnehmenden Einfamilienhaus mit einem Mehrwert von rund 130 bis 180 Franken pro Jahr für die gesamte Gemeinschaft, vor Abrechnungskosten. Bei einem Quartier mit mehreren Produzenten oder im Gewerbe bewegen sich dieselben Rechnungen im vierstelligen Bereich. Die LEG ist also kein Selbstläufer für zwei Nachbarn, aber ein starkes Instrument ab einer gewissen Grösse. Swissolar fordert derzeit eine Erhöhung des Netznutzungsrabatts von 40 auf 60 Prozent, weil die aktuelle Ausgestaltung als zu knapp gilt.
Der Markt reagiert auf diese Verschiebung bereits. 2025 gingen die Neuinstallationen von Photovoltaikanlagen in der Schweiz erstmals seit 2017 zurück, um 26 Prozent. Gleichzeitig wuchs die neu installierte Batteriekapazität um 70 Prozent auf 490 MWh; Ende 2025 waren über 93'000 Speichersysteme mit zusammen 1'380 MWh installiert. Die Botschaft dieser Zahlen ist nicht «kaufen Sie eine Batterie». Sie lautet: Der Wert einer Photovoltaikanlage verschiebt sich vom Dach in die Steuerung.
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Quellen
- Bundesamt für Energie: Referenz-Marktpreise gemäss Art. 15 EnFV, Publikation vom 14.07.2026 (Monats- und Quartalswerte Photovoltaik 2026). pubdb.bfe.admin.ch
- Swissolar: 2026: Was gilt neu für Photovoltaikanlagen?, 09.01.2026 (Minimalvergütung, LEG, Flexibilitätsmechanismen, Netzentgelt-Rückerstattung, Ausblick 2027). swissolar.ch
- Der Bundesrat: Bundesrat setzt zweites Paket der Verordnungen zum Stromgesetz in Kraft, 19.02.2025 (Inkraftsetzung LEG und Minimalvergütungen per 1.1.2026). news.admin.ch
- ElCom / Eidgenössische Elektrizitätskommission: Leicht sinkende Strompreise 2026, 09.09.2025 (Medianwerte Profil H4: Gesamttarif 27.7 Rp./kWh, Energie 12.11, Netz 10.75, Netzzuschlag 2.3). admin.ch
- Swissolar / BFE: Statistik Sonnenenergie 2025, Medienmitteilung 09.07.2026 (9.5 GW PV installiert, rund 8 TWh bzw. 14 % des Endverbrauchs, −26 % Neuinstallationen, +490 MWh Speicher, 93'000 Systeme, 1'380 MWh). swissolar.ch
- Swissolar: Batteriemonitor Schweiz 2026 (Heimspeicher 15 kWh rund 8'800 CHF inkl. Installation, rund ein Viertel günstiger als im Vorjahr; Kapazität hinter dem Netzanschlusspunkt 1.5 → 2.5 GWh im Jahr 2026). swissolar.ch
- EnergieSchweiz: Batteriespeicher für zu Hause (Eigenverbrauchsanteil rund 30 % ohne Massnahmen, rund 50 % mit optimierter Wärmepumpe und E-Mobilität, bis 70 % mit Batterie). energieschweiz.ch
- Der Bundesrat: Bundesrat passt Verordnungen zu Energieeffizienz, Stromvergütung und Kernenergie an, 27.05.2026 (Verordnungen in Kraft per 1.7.2026, neue Regeln zur Abnahmevergütung per 1.1.2027). admin.ch
- BFE / UVEK: Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieverordnung (Auslagerung der Minimalvergütungen in Art. 12a EnV, Day-Ahead-Spotpreis, Differenzbetrag, Übergangsbestimmung Art. 80c, negative Marktpreise 2023 und 2024). pubdb.bfe.admin.ch
- Swissolar: Abnahmevergütung (Minimalvergütungsprämie nach Art. 12a EnV, Inkraftsetzung 1.1.2027, freiwilliger Wechsel bei einzelnen Netzbetreibern). swissolar.ch
- ElCom: FAQ Energiestrategie 2050 ab Mantelerlass, 16.06.2026 (Leistungsdefinition nach Art. 13 Abs. 1 EnV, Unzulässigkeit der Anlagenaufteilung). elcom.admin.ch
- Energieverordnung (EnV; SR 730.01), Art. 12a «Minimalvergütungen», eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Januar 2027 (AS 2026 298). Verbindlicher Wortlaut der vier Vergütungsfälle. fedlex.admin.ch
- Fedlex: Energiegesetz Art. 15, Energieverordnung Art. 12, 12a und 13, Stromversorgungsgesetz Art. 14a und 17c ff., Stromversorgungsverordnung Art. 18d und 19h. Energieverordnung auf fedlex.admin.ch
Stand der Zahlen und der Rechtslage: August 2026, nach der Verordnungsrevision vom 27. Mai 2026. Die Minimalvergütungen sind derzeit in Art. 12 Abs. 1bis EnV geregelt und werden per 1. Januar 2027 inhaltlich unverändert in Art. 12a EnV überführt; die Beträge in diesem Beitrag folgen dem Wortlaut von Art. 12a EnV. Die Referenzmarktpreise für das dritte und vierte Quartal 2026 waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht publiziert. Alle Rechenbeispiele sind Modellrechnungen mit offengelegten Annahmen und ersetzen keine projektspezifische Auslegung oder Offerte. Bezugspreise, Leistungstarife und Vergütungen unterscheiden sich je nach Netzgebiet erheblich.



